Die Klausel „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ birgt doppelte Gefahr!

Viele Webseitenbetreiber hinterlassen im Impressum oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ihrer Homepage folgenden Hinweis:

„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“

Die Verwendung der Formulierung „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“

hat bereits in der Vergangenheit wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgelöst, zumeist ausgesprochen von der Wettbewerbszentrale. Ob in der Verwendung dieser Formulierung ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß zu sehen ist und ob ein solcher Verstoß gegebenenfalls eine Bagatelle darstellt, kann streitig sein.

Jedenfalls sollten Webseitenbetreiber auch aus anderen Gründen diese Formulierung nicht verwenden. Zum einen ist die Formulierung wirkungslos und daher so überflüssig wie ein Kropf. Denn betroffene Rechtehinhaber können eine Person oder Konkurreten im Falle einer Rechtsverletzung natürlich ohne vorherigen Kontakt abmahnen. Das ist im Gesetz sogar so vorgesehen. Zum anderen hat das für interessante Entscheidungen bekannte OLG Hamm mit Urteil vom 31.01.2012, I-4 U 169/11, entschieden, dass ein Abmahner, der eine derartige Klausel verwendet und selbst abmahnt, kein Anspruch auf Erstattung seiner Abmahnkosten hat. Das OLG Hamm meinte, die vom Abmahner aufgestellten Anforderungen gelten spiegelbildlich auch für das eigene Verhalten. Der Abmahner hätte also vor Ausspruch einer kostenpflichtigen Abmahnung zuerst auf andere Weise Kontakt mit dem Konkurrenten aufnehmen müssen.

PraxisTipp:

Wer als Webseitenbetreiber immer noch eine solche oder eine ähnliche Klausel verwendet, sollte diese zügig entfernen. Warum?

  • Die Klausel ist wirkungslos und damit überflüssig wie ein Kropf.
  • Die Klausel kann als unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung abgemahnt werden.
  • Die Klausel führt zu der Verpflichtung, seinen eigenen Gegner im Falle eines Verstoßes kosten- und formlos zu rügen.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, lassen Sie prüfen, ob die Gegenseite sich ebenfalls gesetzeswidrig verhält oder ob der Abmahner die oben genannte Klausel verwendet. In einem solchen Fall kann eine Gegenabmahnung ausgesprochen werde oder aber Die Erstattung von Abmahnkosten zurückgewiesen werden.

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